30.03.2023Lieferkettengesetz: Aktualisierter elektronischer Berichtsfragebogen veröffentlicht

Der aktualisierte elektronische Fragenkatalog zur Berichterstattung nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist jetzt verfügbar.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat heute die digitale Eingabemaske für Unternehmen veröffentlicht, die nach dem LkSG berichtspflichtig sind.

Neben einer zielgerichteten und intuitiven Struktur von Fragen und Antworten geben zahlreiche Freitextfelder die Möglichkeit, unternehmerische Realitäten individuell darzustellen und zu plausibilisieren.

Der Fragenkatalog steht ab sofort als Online-Eingabemaske auf der Webseite des BAFA zur Verfügung. Die Berichte aller Unternehmen werden über diese Eingabemaske erstellt und an das BAFA übermittelt. Damit ist eine Prüfung anhand einheitlicher Bewertungsmaßstäbe gewährleistet. Zugleich wird der Aufwand für die betroffenen Unternehmen geringgehalten.

Der Katalog übersetzt die gesetzlichen Bestimmungen in leicht verständliche Fragen. Er wurde eng mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgestimmt. Das BAFA erwartet keine Angaben über das Gesetz hinaus. Der jährliche Bericht über die Erfüllung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten ist ein wichtiges Element des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).

Zweck der Berichtspflicht ist, dass die Unternehmen nachvollziehbar darstellen, wie sie die inhaltlichen Sorgfaltspflichten in ihrer Unternehmenspraxis umsetzen, zum Beispiel im Risikomanagement und bei der Risikoanalyse. Zudem sollen die Unternehmen beschreiben, welche Maßnahmen sie konkret ergreifen, um die Situation der Menschenrechte und der Umwelt in ihren Lieferketten zu wahren bzw. zu verbessern. Die Erstellung der nach dem Gesetz geforderten Berichte hängt damit eng mit der Erfüllung der inhaltlichen Pflichten des Gesetzes zusammen.

Mit der vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung des Fragekatalogs kommen die Unternehmen ihrer Berichtspflicht im Rahmen des LkSG nach. Zudem müssen die Berichte entsprechend der Regelungen im LkSG auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht werden.

Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres beim BAFA einzureichen und auf der Unternehmenswebseite zu veröffentlichen. Das BAFA kontrolliert das Vorliegen des Berichts und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Folgende Regelung gilt für die Berichte, die zwischen 1. Januar 2023 und 1. Juni 2024 beim BAFA einzureichen sind: Das BAFA wird erst zum Stichtag 1. Juni 2024 das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichungen auf den Internetseiten der Unternehmen nachprüfen. Wenn Unternehmen bereits vor dem 1. Juni 2024 berichten wollen, kann das BAFA bei Bedarf Hinweise geben, wie die Anforderungen des LkSG in späteren Berichten dargestellt und dokumentiert werden sollten. Diese Regelung bezieht sich nur auf die Berichtspflicht. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten und deren Kontrolle durch das BAFA ist hiervon unberührt.

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