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Codeliste
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Name
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Zollamtliche Maßnahme SumA (Code)
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Bemerkung
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Verfahrensbereich: SumA
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Code
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Qualifikator
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ÄKZ
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0000
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Die zollamtliche Kontrollmaßnahme gemäß Art. 140 Abs. 2 i. V. m. Artikel 46 Abs. 1 UZK wurde abgeschlossen und ergab keine Beanstandungen. Die Waren unterliegen nicht mehr dem diesbezüglich erteilten Bewegungsverbot nach Art. 139 Abs. 7 bzw. Art. 147 Abs. 1 UZK.
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0001
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Die vorgenannten Waren unterliegen einer zollamtlichen Kontrollmaßnahme gemäß Art. 140 Abs. 2 i. V. m. Artikel 46 Abs. 1 UZK. Zur Durchführung der Kontrolle setzen Sie sich bitte unverzüglich mit der diesbezüglich zuständigen Zollstelle in Verbindung. Von dort erhalten Sie weitere Informationen zur Durchführung und Art der Kontrollmaßnahme. Die Waren unterliegen weiterhin dem Bewegungsverbot nach Art. 139 Abs. 7 UZK bzw. Art. 147 Abs. 1 UZK. Ein Verstoß gegen das Bewegungsverbot kann zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK führen und ggf. als Ordnungswidrigkeit gemäß § 382 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 5.000 EUR geahndet werden.
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0100
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Die zollamtliche Kontrollmaßnahme wurde abgeschlossen bzw. der Sperrvermerk aufgehoben. Die Waren unterliegen nicht mehr dem diesbezüglich erteilten Bewegungsverbot nach Art. 139 Abs. 7 UZK bzw. Art. 147 Abs. 1 UZK.
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0101
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Zu den vorgenannten Waren wurde von der zuständigen Zollstelle der Sperrvermerk "Sicherstellung" gesetzt. Setzen Sie sich bitte unverzüglich mit dieser Zollstelle in Verbindung. Von dort erhalten Sie weitere Informationen. Die Waren unterliegen weiterhin dem Bewegungsverbot nach Art. 139 Abs. 7 UZK bzw. Art. 147 Abs. 1 UZK. Ein Verstoß gegen das Bewegungsverbot kann zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK führen und ggf. als Ordnungswidrigkeit gemäß § 382 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 5.000 EUR geahndet werden.
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0102
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Zu den vorgenannten Waren wurde von der zuständigen Zollstelle der Sperrvermerk "Beschlagnahme" gesetzt. Setzen Sie sich bitte unverzüglich mit dieser Zollstelle in Verbindung. Von dort erhalten Sie weitere Informationen. Die Waren unterliegen weiterhin dem Bewegungsverbot nach Art. 139 Abs. 7 UZK bzw. Art. 147 Abs. 1 UZK. Ein Verstoß gegen das Bewegungsverbot kann zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK führen und ggf. als Ordnungswidrigkeit gemäß § 382 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 5.000 EUR geahndet werden.
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0104
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Die vorgenannten Waren unterliegen einer zollamtlichen Kontrollmaßnahme gemäß Art. 46 und 47 UZK i.V.m. Art. 5 Nr. 3 UZK sowie Art. 134 Abs. 1 UZK. Zur Durchführung der Kontrolle setzen Sie sich bitte unverzüglich mit der diesbezüglich zuständigen Zollstelle in Verbindung (Art. 140 Abs. 2 UZK bzw. § 10 Abs. 3a Zollverwaltungsgesetz). Von dort erhalten Sie weitere Informationen zur Durchführung und Art der Kontrollmaßnahme. Die Waren unterliegen weiterhin dem Bewegungsverbot nach Art. 139 Abs. 7 UZK bzw. Art. 147 Abs. 1 UZK. Ein Verstoß gegen das Bewegungsverbot kann zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK führen und ggf. als Ordnungswidrigkeit gemäß § 382 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 5.000 EUR geahndet werden.
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0105
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Zu den vorgenannten Waren wurde von der zuständigen Zollstelle der Sperrvermerk "Sonstiger Sperrvermerk" gesetzt. Setzen Sie sich bitte unverzüglich mit dieser Zollstelle in Verbindung. Von dort erhalten Sie weitere Informationen. Die Waren unterliegen weiterhin dem Bewegungsverbot nach Art. 139 Abs. 7 UZK bzw. Art. 147 Abs. 1 UZK. Ein Verstoß gegen das Bewegungsverbot kann zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK führen und ggf. als Ordnungswidrigkeit gemäß § 382 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 5.000 EUR geahndet werden.
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Dokument:
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Codeliste
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Generierungsdatum:
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13.12.2023
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Dokumentenversion:
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10.1.7
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Herausgabedatum:
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20.10.2023
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