Zolllager:
Bei der Überführung von Waren in ein Zolllager des Typs A bzw. der EU-Bewilligungsart CW1 ist die Angabe der EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers der Bewilligung (Fachverfahren) sowie der Bewilligung (vereinfachtes Verfahren) im Feld "
Vertreter (TIN)" erforderlich, wenn die EORI-Nummer des Anmelders von der EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers der Bewilligung (Fachverfahren) sowie der Bewilligung (vereinfachtes Verfahren) abweicht.
Freier Verkehr:
Bei der Bewilligungsunterart A2/S2 bzw. EU-Bewilligungsart SDE in der Ausprägung S2 (UZK- und Bestandsbewilligungen) muss der Inhalt des Feldes "
Vertreter (TIN)" mit der EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers A2/S2 bzw. der EU-Bewilligungsart SDE in der Ausprägung S2 (UZK- und Bestandsbewilligungen) identisch sein.
Prüfungen, die auf die Ausprägung der EU-Bewilligungsart SDE abstellen, werden nur bei deutschen Bewilligungen durchgeführt.
Aktive Veredelung:
Bei der Bewilligungsunterart A3/S3 bzw. EU-Bewilligungsart SDE (UZK- und Bestandsbewilligungen) muss der Inhalt des Feldes "
Vertreter (TIN)" mit der EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers A3/S3 bzw. SDE identisch sein, wenn der Inhalt des Feldes "
Anmelder (TIN)" nicht mit der EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers A3/S3 bzw. der EU-Bewilligungsart SDE (UZK- und Bestandsbewilligungen) identisch ist.