Eine Angabe der Eingangszollstelle ist erforderlich, wenn es sich hierbei um eine deutsche Zollstelle handelt.
Die Angabe einer von Codeliste
I0500 abweichenden Dienststellenummer ist im Rahmen der Beendigung eines Zollverfahrens (Quellverfahren) durch Überführung in ein Folgeverfahren (Zielverfahren) zulässig, wenn eine zum Zeitpunkt der Überführung in das Quellverfahren noch gültige Dienststellennummer bei Überführung in das Zielverfahren infolge einer Zusammenlegung oder Auflösung der Dienststelle ungültig geworden ist.