Eine Angabe ist nur zulässig und erforderlich, wenn das entsprechende Feld "
Art Abzug/Hinzurechnungen" einen relevanten Wert beinhaltet.
Wird im entsprechenden Feld "
Art Abzug/Hinzurechnungen" der Wert '019' angegeben, so sind in dem zugehörigen Feld "
Betrag Abzug/Hinzurechnungen" die anteiligen Beförderungskosten anzugeben, sofern sie nicht über die entsprechenden Felder "
Art Abzug/Hinzurechnungen" mit den Inhalten '010' oder '014' ermittelt werden; ebenso ist zu verfahren, wenn neben den anteiligen Beförderungskosten noch andere Kosten vom Nettopreis abzuziehen und nur der EUSt zuzurechnen sind (z.B. durch Verwendung von Steuerzeichen bereits entrichteter Tabaksteuer).