Um den örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten (z.B. Verbringen in einen Tierraum, Strahlenschutzraum usw.) Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, Verwahrungsänderungen IT-gestützt beantragen und durchführen zu können.
Sollen in der vorübergehenden Verwahrung lagernde Waren an einem anderen Ort gelagert werden, so bedarf dies der Einwilligung der Zollstelle. Die Zustimmung erfolgt automatisiert ohne weitere Bearbeitung durch den Zoll, sofern der neue Verwahrungsort von der Zollstelle zugelassen ist. Dazu übermittelt der neue Verwahrer einen diesbezüglichen Antrag an die für den derzeitigen Verwahrungsort zuständige Dienststelle. Dies hat durch die Niederlassung des neuen Verwahrers zu erfolgen, die als Nachrichtenempfänger bezüglich des Vorgangs fungieren soll.
Die Verpflichtungen aus der vorübergehenden Verwahrung gehen auf die andere Person (neuer Verwahrer) nur über, wenn er Kenntnis hat, dass es sich um vorübergehend verwahrte Waren handelt.
Die Änderung des Verwahrers/Verwahrungsortes bezieht sich jeweils auf eine Position. Betrifft die Verwahrungsänderung nur einen Teil der Position, ist sie zuvor entsprechend aufzuteilen.
In einer Nachricht kann die Änderung des Verwahrers/Verwahrungsortes und der Bewilligungsnummer für mehrere Positionen einer Summarischen Anmeldung veranlasst werden.
Bei ordnungsbegriffbezogener Identifikation gilt die Änderung des Verwahrers/Verwahrungsortes und der Bewilligungsnummer für alle Parts einer Sendung, die beim gleichen Verwahrer, ggf. eingeschränkt auf einen Verwahrungsort, lagern.
Die Änderung des Verwahrungsverhältnisses durch den Teilnehmer ist in folgenden Fällen unzulässig: - Der Antragsteller und der neue Verwahrer sind nicht identisch. - Für den anzugebenden Verwahrer ist die Berechtigung zur automatisierten Verwahrungsänderung gesperrt. - Die Position hat den Status der Bearbeitung "Vorzeitig", "Erledigt" oder "Storniert" (ausgenommen es liegt mindestens eine vorläufige Erledigung vor). - Die Position hat einen Sperrvermerk. - Die Anmeldefrist ist bereits überschritten. - Der gespeicherte und der neue Verwahrer inklusive Niederlassungsnummer, Bewilligungsnummer und Verwahrungsort sind gleich. - Die Position (Bezugsvorgang) wurde entweder noch nicht gegen einen referenzierten ESumA-Vorgang abgeglichen oder ein Abgleich hat ein Risiko ergeben. - Bei einer registriernummerbezogenen Änderung: Die Nachricht bezieht sich auf eine nicht vorhandene Registrier- und Positionsnummer. - Bei einer ordnungsbegriffbezogenen Änderung: Die Nachricht bezieht sich auf eine nicht vorhandene Erledigungs-ID. - Bei einer ordnungsbegriffbezogenen Änderung: Bei keiner anhand der Erledigungs-ID identifizierten SumA-Position ist die Änderung der Verwahrungsinformationen zulässig. - Zu der Position oder auf Kopfebene liegt eine ZELOS-Anfrage vor, welche nicht den Status "Anfrage beendet" oder "Abgeschlossen" erreicht hat.
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