Die Angabe eines Wertes ist zulässig, wenn das Feld "
Art der Anmeldung" einen der Werte 'AZL', 'VZL', 'AAV' oder 'VAV' enthält.
Die Angabe eines Wertes ist zudem zulässig, wenn das Feld "
Art der Anmeldung" einen der Werte 'AZ' oder 'VZA' enthält und bei mindestens einer Position der Zollanmeldung eine Maßnahme der Endverwendung aus dem EZT anzuwenden ist und zu mindestens einer solchen Position das Feld "
Art der Unterlage (Position)" nicht den Wert '9DEI' enthält.
In beiden vorgenannten Fällen ist eine Angabe erforderlich, wenn das Feld "
Nachrichtenfunktion" einen der Werte '9' oder '47' enthält.
Es sind nur Bewilligungen mit den Kennungen 'LA', 'LC', 'LD', 'LE', 'FV' und 'AV' bzw. den EU-Bewilligungsarten CW1, CWP, EUS und IPO zulässig.
Eine Angabe in einer Ergänzung bzw. letzten Übertragung (das Feld "
Nachrichtenfunktion" enthält einen der Werte '2' oder '22') oder in einer Änderungsnachricht (das Feld "
Nachrichtenfunktion" enthält den Wert '36') ist nur zulässig, wenn diese Angabe mit der ursprünglich übermittelten Angabe identisch ist.