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Deutsche Codeliste
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Nummer
A2095
Name
Zollamtliche Maßnahme SumA (Code)
Bemerkung
Verfahrensbereich: SumA
.
Code
Qualifikator
Bedeutung
Bemerkung
ÄKZ
0000
 
Die zollamtliche Kontrollmaßnahme gemäß Art. 140 Abs. 2 i. V. m. Artikel 46 Abs. 1 UZK wurde abgeschlossen und ergab keine Beanstandungen. Die Waren unterliegen nicht mehr dem diesbezüglich erteilten Bewegungsverbot nach Art. 139 Abs. 7 bzw. Art. 147 Abs. 1 UZK.
   
0001
 
Die vorgenannten Waren unterliegen einer zollamtlichen Kontrollmaßnahme gemäß Art. 140 Abs. 2 i. V. m. Artikel 46 Abs. 1 UZK. Zur Durchführung der Kontrolle setzen Sie sich bitte unverzüglich mit der diesbezüglich zuständigen Zollstelle in Verbindung. Von dort erhalten Sie weitere Informationen zur Durchführung und Art der Kontrollmaßnahme. Die Waren unterliegen weiterhin dem Bewegungsverbot nach Art. 139 Abs. 7 UZK bzw. Art. 147 Abs. 1 UZK. Ein Verstoß gegen das Bewegungsverbot kann zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK führen und ggf. als Ordnungswidrigkeit gemäß § 382 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 5.000 EUR geahndet werden.
   
0100
 
Die zollamtliche Kontrollmaßnahme wurde abgeschlossen bzw. der Sperrvermerk aufgehoben. Die Waren unterliegen nicht mehr dem diesbezüglich erteilten Bewegungsverbot nach Art. 139 Abs. 7 UZK bzw. Art. 147 Abs. 1 UZK.
   
0101
 
Zu den vorgenannten Waren wurde von der zuständigen Zollstelle der Sperrvermerk "Sicherstellung" gesetzt. Setzen Sie sich bitte unverzüglich mit dieser Zollstelle in Verbindung. Von dort erhalten Sie weitere Informationen. Die Waren unterliegen weiterhin dem Bewegungsverbot nach Art. 139 Abs. 7 UZK bzw. Art. 147 Abs. 1 UZK. Ein Verstoß gegen das Bewegungsverbot kann zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK führen und ggf. als Ordnungswidrigkeit gemäß § 382 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 5.000 EUR geahndet werden.
   
0102
 
Zu den vorgenannten Waren wurde von der zuständigen Zollstelle der Sperrvermerk "Beschlagnahme" gesetzt. Setzen Sie sich bitte unverzüglich mit dieser Zollstelle in Verbindung. Von dort erhalten Sie weitere Informationen. Die Waren unterliegen weiterhin dem Bewegungsverbot nach Art. 139 Abs. 7 UZK bzw. Art. 147 Abs. 1 UZK. Ein Verstoß gegen das Bewegungsverbot kann zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK führen und ggf. als Ordnungswidrigkeit gemäß § 382 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 5.000 EUR geahndet werden.
   
0104
 
Die vorgenannten Waren unterliegen einer zollamtlichen Kontrollmaßnahme gemäß Art. 46 und 47 UZK i.V.m. Art. 5 Nr. 3 UZK sowie Art. 134 Abs. 1 UZK. Zur Durchführung der Kontrolle setzen Sie sich bitte unverzüglich mit der diesbezüglich zuständigen Zollstelle in Verbindung (Art. 140 Abs. 2 UZK bzw. § 10 Abs. 3a Zollverwaltungsgesetz). Von dort erhalten Sie weitere Informationen zur Durchführung und Art der Kontrollmaßnahme. Die Waren unterliegen weiterhin dem Bewegungsverbot nach Art. 139 Abs. 7 UZK bzw. Art. 147 Abs. 1 UZK. Ein Verstoß gegen das Bewegungsverbot kann zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK führen und ggf. als Ordnungswidrigkeit gemäß § 382 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 5.000 EUR geahndet werden.
   
0105
 
Zu den vorgenannten Waren wurde von der zuständigen Zollstelle der Sperrvermerk "Sonstiger Sperrvermerk" gesetzt. Setzen Sie sich bitte unverzüglich mit dieser Zollstelle in Verbindung. Von dort erhalten Sie weitere Informationen. Die Waren unterliegen weiterhin dem Bewegungsverbot nach Art. 139 Abs. 7 UZK bzw. Art. 147 Abs. 1 UZK. Ein Verstoß gegen das Bewegungsverbot kann zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK führen und ggf. als Ordnungswidrigkeit gemäß § 382 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 5.000 EUR geahndet werden.
   
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IT-Verfahren ATLAS - EDI-Implementierungshandbuch
Dokument:
Codeliste
Generierungsdatum:
13.12.2023
Dokumentenversion:
10.1.7
Herausgabedatum:
20.10.2023