Eine Angabe ist zulässig, wenn bei mindestens einer Position der Zollanmeldung eine Maßnahme der Endverwendung aus dem EZT anzuwenden ist und zu mindestens einer solchen Position das Feld "
Art der Unterlage (Position)" nicht den Wert '9DEI' enthält.
In diesem Fall ist die Angabe erforderlich, wenn das Feld "
Nachrichtenfunktion" einen der Werte '9' oder '47' beinhaltet.
Eine Angabe in einer Ergänzung bzw. letzten Übertragung (das Feld "
Nachrichtenfunktion" enthält einen der Werte '2' oder '22') oder in einer Änderungsnachricht (das Feld "
Nachrichtenfunktion" enthält den Wert '36') ist nur zulässig, wenn diese Angabe mit der ursprünglich übermittelten Angabe identisch ist.
Die Angabe im Feld "
Bewilligungsnummer (Endverwendung)" muss mit der Angabe im Feld "
CFCREC.Bewilligungsnummer (Endverwendung)" einer zu ergänzenden vZA/AZ-FV identisch sein.