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Deutsche Codeliste
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Codeliste
     
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Codeliste
Nummer
A2055
Name
Wirtschaftliche Voraussetzungen
Bemerkung
Verfahrensbereich: AV
.
Code
Qualifikator
Bedeutung
Bemerkung
ÄKZ
01
 
Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind,
   
02
 
Ausbesserungen,
   
03
 
nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber der Bewilligung mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist,
   
04
 
die Verarbeitung von Hartweizen zu Teigwaren,
   
05
 
die Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung innerhalb der Höchstmengen, die auf der Grundlage einer Bilanz gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) bestimmt werden,
   
06
 
die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, im Falle einer Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die denselben 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmalen besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden,
   
07
 
die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern es preisliche Unterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, gibt, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden,
   
08
 
die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern es vertragliche Verpflichtungen gibt, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften für den gewerblichen Rechtsschutz einhalten zu können,
   
09
 
die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur 150 000 EUR nicht überschreitet,
   
10
 
die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen,
   
11
 
die Veredelung von Waren ohne gewerblichen Charakter,
   
12
 
die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind,
   
13
 
die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind,
   
14
 
die Umwandlung in Erzeugnisse, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt worden ist,
   
15
 
die Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben auf bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates(4) gewährt wird,
   
16
 
die Verarbeitung von Waren zu Proben,
   
17
 
die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Waren der Informationstechnologie,
   
18
 
die Verarbeitung von Erzeugnissen der Codes 2707 oder 2710 der Kombinierten Nomenklatur zu Erzeugnissen der Codes 2707, 2710 oder 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
   
19
 
die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen,
   
20
 
Denaturierung,
   
21
 
übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex,
   
22
 
der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur übersteigt bei Waren, die unter Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 fallen, nicht 150 000 EUR und bei anderen Waren nicht 300 000 EUR, außer in Fällen, in denen die Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.
   
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IT-Verfahren ATLAS - EDI-Implementierungshandbuch
Dokument:
Codeliste
Generierungsdatum:
13.12.2023
Dokumentenversion:
10.1.7
Herausgabedatum:
20.10.2023