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Feldbeschreibung
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236
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XML-Angaben
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Feld-Angaben
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max. Feld-Wiederholung:
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1
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Veredelungsentgelt / Wertsteigerung gemäß dem Feld "WKZ" als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer bei Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung (§ 11 UStG)
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Hier wird sowohl bei der zollamtlich bewilligten als auch bei der wirtschaftlichen passiven Veredelung das Veredelungsentgelt (=Veredelungslohn) oder, falls ein solches nicht gezahlt wird, die durch die Veredelung eingetretene Wertsteigerung, angegeben.
Hinweis: Die nach § 11 Abs. 3 UStG dem Veredelungsentgelt (Veredelungslohn) hinzuzurechnenden Beträge (z.B. der Wert von ausländischen Zutaten, die Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet) werden mit Ausnahme des Betrags an Einfuhrabgaben im Sinne von Art. 5 Nr. 20 UZK in einer Summe in das Feld "Kosten für EUSt" wie bisher eingetragen bzw. übermittelt. |
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Dokument:
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Feldbeschreibung
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Generierungsdatum:
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13.12.2023
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Dokumentenversion:
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10.1.3
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Herausgabedatum:
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10.02.2023
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