Unterlagen zur Position sind - unter Berücksichtigung der nachfolgend beschriebenen Regeln - zu übermitteln, wenn sie bei der Lagerbestandsübertragung vorgelegt werden sollen.
Einfuhrlizenzen dürfen hier jedoch nicht gemeldet werden. Einfuhrlizenzen dürfen nur bei Beendigung des Zolllagerverfahrens durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden, da erst zu diesem Zeitpunkt die mit diesem Papier verbundene Verpflichtung, die Ware einzuführen, erfüllt ist.
Die Verschlüsselung der Unterlagen setzt sich aus den Feldern "Bereich der Unterlage (Position)" und "Art der Unterlage (Position)" zusammen. Die zulässigen Kombinationen von Angaben in den Feldern "Bereich der Unterlage (Position)" und "Art der Unterlage (Position)" sind in der Codeliste I0200 dokumentiert.
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