Eine Angabe ist stets zulässig.
Die Angabe ist erforderlich, wenn das Feld "
Nachrichtenfunktion" den Wert '36' beinhaltet.
Die zulässige Art des Verkehrszweigs hängt vom grenzüberschreitenden Beförderungsmittel ab. Folgende Kombinationen sind zulässig:
Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '01' oder '05'
-> Verkehrszweig an der Grenze: '3'
Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '02'
-> Verkehrszweig an der Grenze: '1' oder '8'
Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '03'
-> Verkehrszweig an der Grenze: '2'
Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '04'
-> Verkehrszweig an der Grenze: '4'
Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '06'
-> Verkehrszweig an der Grenze: '1', '2', '3', '4', '5', '7', '8' oder '9'
Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '07'
-> Verkehrszweig an der Grenze: '5', '7' oder '9'