Es ist grundsätzlich die EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers der Bewilligung (ZL) und der Bewilligung (vereinfachtes Verfahren) anzumelden.
Eine Ausnahme besteht bei direkter Vertretung in vZA, bei der entweder der Anmelder oder auch der Vertreter Bewilligungsinhaber des VAV sein kann.
Eine weitere Ausnahme besteht bei einer Überführung von Waren in ein Zolllager des Typs A bzw. CW1. Hier ist bei einem direkten Vertretungsverhältnis die Angabe einer EORI-Nummer zulässig, die von der EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers der Bewilligung (ZL) und der Bewilligung (vereinfachtes Verfahren) mit der Bewilligungsunterart A9 oder S9 bzw. EU-Bewilligungsart SDE (UZK- und Bestandsbewilligungen) abweicht. In diesem Fall ist die EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers der Bewilligung (ZL) und der Bewilligung (vereinfachtes Verfahren) im Feld "
Vertreter (TIN)" anzumelden.