Enthält dieses Feld den Wert 'CO', darf im Feld "
Verfahrenscode" in den ersten beiden Stellen (beantragtes Verfahren) nur der Wert '49' angegeben werden.
Die Angabe 'EU', 'IM' oder 'CO' ist zulässig, wenn das Feld "
Versendungsland" den Wert 'QP' enthält.
Die Angabe 'EU' ist erforderlich, wenn die Angabe im Feld "
Versendungsland" einem Wert aus der Codeliste
A1300 "EFTA-/CTC-Länder" entspricht.
Die Angabe 'IM' ist erforderlich, wenn die Angabe im Feld "
Versendungsland" keinem Wert aus der Codeliste
A1314 "EU-Mitgliedstaaten" oder der Codeliste
A1300 "EFTA-/CTC-Länder" entspricht und das Feld "
Versendungsland" nicht den Wert 'QP' enthält
oder
wenn die Angabe im Feld "
Versendungsland" einem Wert aus der Codeliste
A1314 "EU-Mitgliedstaaten" entspricht und das Feld "
Art der Unterlage (Position)" keine Unterlage des Bescheinigungsbereichs 6 enthält (Feld "
Bereich der Unterlage (Position)" enthält den Wert '6').
Die Angabe 'CO' ist erforderlich, wenn die Angabe im Feld "
Versendungsland" einem Wert aus der Codeliste
A1314 "EU-Mitgliedstaaten" entspricht und das Feld "
Art der Unterlage (Position)" eine gültige Unterlage des Bescheinigungsbereichs 6 enthält (Feld "
Bereich der Unterlage (Position)" enthält den Wert '6'). Ausgenommen sind die Unterlagen 'N018' und '4EEQ'.