Fachliche Prüfungen: |
Ist für den Betrieb des angemeldeten Verwahrungslagers eine neu erteilte förmliche Bewilligung erforderlich (Artikel 148 Absatz 1 UZK), ist hier die entsprechende Nummer der Bewilligung anzugeben.
Ist die Nummer der Bewilligung von der Änderung der Verwahrinformationen nicht betroffen, ist hier die bereits angemeldete Bewilligungsnummer erneut zu übermitteln.
Ist keine förmliche Bewilligung für die betroffene Verwahrung/Lagerung erforderlich oder liegt eine Bewilligung im Rahmen der Bestandsschutzregelung vor, ist der Wert 'OHNE' anzugeben. |