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Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Verwaltungsakt kann Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist beim unten bezeichneten Hauptzollamt schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übersenden oder dort zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Die Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist. Bei Übermittlung im Inland durch die Post mit einfachem Brief oder Einwurf-Einschreiben sowie bei Zustellung mittels Übergabe-Einschreiben gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, außer wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Absatz 2 Abgabenordnung - AO, § 4 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG). Bei Übermittlung durch die Post im Ausland gilt die Bekanntgabe einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, außer wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Absatz 2 AO). Bei Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein, mit Zustellungsurkunde, gegen Empfangsbekenntnis oder bei Zustellung im Ausland ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung (§§ 3, 4 Absatz 2, 5 und 9 VwZG). Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Absatz 2a AO). Durch die Einlegung eines Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt, es sei denn, das Hauptzollamt hat die Vollziehung des Verwaltungsakts ausgesetzt oder Stundung gewährt.
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