Eine Angabe ist stets zulässig.
Eine Angabe ist erforderlich, wenn das Feld "
Nachrichtenfunktion" einen der Werte '9' oder '47' enthält.
Eine Angabe in einer Ergänzung bzw. letzten Übertragung (das Feld "
Nachrichtenfunktion" enthält einen der Werte '2' oder '22') oder in einer Änderungsnachricht (das Feld "
Nachrichtenfunktion" enthält den Wert '36') ist nur zulässig, wenn diese Angabe mit der ursprünglich übermittelten Angabe identisch ist.
Der Wert 'J' darf nur angegeben werden, wenn die Felder "
Empfänger (TIN)" und "
Empfänger (Name)" keinen relevanten Wert aufweisen.