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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping –  Grobbleche mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in China bestehen seit 2017 Antidumpingmaßnahmen. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert die Europäische Kommission diese Maßnahmen.

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die EU-Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in China mit Wirkung vom 18. Mai 2023 ein. Die Antidumpingzollsätze ändern sich nicht. 

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Flacherzeugnisse aus nicht legiertem oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit. 

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7208 51 20, ex 7208 51 91, ex 7208 51 98, ex 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60 und ex 7225 99 00 (TARIC-Codes: 7208 51 20 10, 7208 51 91 10, 7208 51 98 10, 7208 52 91 10, 7208 90 20 10, 7208 90 80 20, 7225 40 60 10 und 7225 99 00 45). 

Antidumpingzölle


Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Zollsatz
(in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Nanjing Iron and Steel Co., Ltd.

73,1

C143

Minmetals Yingkou Medium Plate Co., Ltd

65,1

C144

Wuyang Iron and Steel Co., Ltd und Wuyang New Heavy & Wide Steel Plate Co., Ltd

73,7

C145

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

70,6

Alle übrigen Unternehmen

73,7

C999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/968

Nutzung der firmenspezifischen Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 73,7 Prozent Anwendung.

Unternehmen haben die Möglichkeit, die Anerkennung als neuer ausführender Hersteller zu beantragen. Damit können sie vom geringeren Antidumpingzollsatz für die im Anhang aufgeführten mitarbeitenden Unternehmen in Höhe von 70,6 Prozent profitieren. Hierfür sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 zu erfüllen. 

Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingzöllen

Auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse bestehen Schutzmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Waren, die den vorliegenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Die Schutzmaßnahmen sehen Zollkontingente vor. Sind die Kontingente erschöpft, werden zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent auf Einfuhren der betroffenen Waren erhoben.

Die gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingzöllen kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Unterliegt eine Ware zusätzlich zu den Schutz- auch Antidumpingmaßnahmen, gilt deshalb folgendes Prinzip: Für Einfuhren außerhalb des Kontingents wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem Antidumpingzoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

Quelle: 
Durchführungsverordnung (EU) 2023/968; ABl. L 133 vom 17. Mai 2023, S. 214.

Vorherige Verfahrensschritte

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Die Europäische Kommission hatte im Juni 2021 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 1. März 2022 bekannt gegeben.

Daraufhin erhielt sie einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association/ EUROFER).

Quellen:

  • Bekanntmachung; ABl. C 209 vom 2. Juni 2021, S. 24;
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung [...]; ABl. C 89 vom 25. Februar 2022, S. 3.

Die bisherigen Maßnahmen galten seit 2017

Die EU-Kommission führte die ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen mit Wirkung vom 1. März 2017 ein: 
Durchführungsverordnung (EU) 2017/336; ABl. L 50 vom 28. Februar 2017, S. 18.

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Im Oktober 2016 führte die Europäische Kommission vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1777; ABl. L 272 vom 7. Oktober 2016, S. 5. 

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Die Europäische Kommission leitete das Antidumpingverfahren im Februar 2016 ein:
Bekanntmachung, ABl. C 58 vom 13. Februar 2016, S. 20. 

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